Muslimische Sichtweisen auf künftigen Handel.

Der Islam verbietet den Handel mit künftigen Kontrakten aus folgenden Gründen ¹ ² ³:

- *Gharar*: Wenn ein Vertrag unterzeichnet wird, ermöglichen Terminkontrakte den Kauf von Waren, die noch nicht existieren. Nach islamischem Recht müssen Waren zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinbarung existieren, daher ist dies gesetzeswidrig.

Terminkontrakte ermöglichen Händlern den Leerverkauf von Waren, die sie nicht besitzen. Nach islamischem Recht muss der Gegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz des Verkäufers sein.

- *Keine physische Lieferung*: Käufer können vertragliche Verpflichtungen im Voraus festlegen oder Waren im Rahmen von Terminkontrakten weiterverkaufen. Nach islamischem Recht muss der Gegenstand persönlich geliefert werden, bevor er abgewickelt oder verkauft werden kann.

- *Riba*: Der Handel mit Anleihen ist ein Bestandteil bestimmter Terminkontrakte, der im Islam verboten ist, da er als Riba (Wucher) gilt.

- *Unsicherheit*: Terminkontrakte beinhalten häufig Unsicherheit, da der Vertragsgegenstand möglicherweise nicht zustande kommt oder nicht geliefert wird. Übermäßige Unsicherheit in Verträgen ist nach islamischem Recht verboten.

*Kein Hand-zu-Hand-Austausch*: Nach islamischem Recht kann eine Transaktion nur genehmigt werden, wenn ein Hand-zu-Hand-Austausch stattfindet. Einige Futures-Kontrakte enthalten diese Anforderung jedoch nicht.

- *Schuldenhandel*: Der Handel mit Schulden ist ein üblicher Aspekt von Futures-Kontrakten und im Islam verboten.

- *Barausgleich*: Eine große Anzahl von Futures-Kontrakten wird bar abgerechnet, was bedeutet, dass Geld gegen Bargeld getauscht wird, anstatt den zugrunde liegenden Vermögenswert zu liefern. Im Islam ist dies nicht zulässig.

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