In letzter Zeit wird viel über Kryptosteuern gesprochen und oft wird auch der Fall Deutschlands und die dortige Befreiung erwähnt.
Allerdings muss klar spezifiziert werden, worum es geht, denn es handelt sich nicht um eine einfache Ausnahmeregelung, die für alle Kryptosteuern gilt.
Der Fall der Kryptosteuerbefreiung in Deutschland
Wie in vielen anderen Ländern müssen auch in Deutschland sämtliche Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen versteuert werden.
Dennoch gibt es eine Ausnahme.
Dabei ist zu beachten, dass es sich hier lediglich um die Besteuerung etwaiger Kapitalerträge handelt, da die deutsche Freistellungsregelung sich hierauf bezieht.
Die Idee der deutschen Regierung bestand darin, Krypto-Kapitalgewinne nur bei denjenigen zu versteuern, die damit handeln, und nicht bei langfristigen Investoren.
Und so führte er mit § 23 EStG die Steuerbefreiung für Kryptowährungen ein, die nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr veräußert werden.
Nicht zufällig wird dieser Zeitraum als „Spekulationsperiode“ bezeichnet, denn dabei wird davon ausgegangen, dass Spekulanten für den Verkauf der von ihnen erworbenen Finanzanlagen einen kürzeren Zeithorizont haben.
Kapitel 23 des EStG
Im 23. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes heißt es, dass für die Veräußerung von nicht in Immobilien befindlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Bedarfs, diese Spekulationsfrist von einem Jahr gilt.
Vielmehr legt es fest, dass Gewinnsteuern anfallen, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung ein Jahr nicht überschreitet.
Die Haltefrist beginnt also am Tag nach dem Kaufdatum und ab diesem Zeitpunkt ist ein steuerfreier Verkauf erst zwölf Monate nach dem Kaufdatum möglich. Das Kalenderjahr spielt also keine Rolle, das Kaufdatum und der gesamte Zwölfmonatszeitraum schon.
Weiter heißt es, dass etwaige Gewinne (also Veräußerungsgewinne bei Finanzvermögen) weiterhin steuerfrei bleiben, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 1.000 Euro beträgt.
Kapitalgewinne aus Investitionen in Kryptowährungen
Eine solche Besteuerung erfolgt nur bei Kapitalgewinnen.
Mit „Plusvalenze“ ist im Finanzbereich der Gewinn gemeint, der aus Verkäufen erzielt wird.
Daher kann erstens kein Veräußerungsgewinn entstehen, wenn es nicht zu einer Veräußerung kommt.
Zweitens erfolgt eine Besteuerung nur, wenn der Steuerzahler aus einem solchen Verkauf einen Gewinn erzielt hat, und sie wird als Prozentsatz dieses Gewinns berechnet.
Der Gewinn errechnet sich selbstverständlich aus dem vom Verkaufserlös abgezogenen Anschaffungswert, wobei auf eine sorgfältige Berechnung dieses Anschaffungswerts zu achten ist.
Fakt ist, dass man zur Berechnung den Kaufpreis der verkauften Token genau mit der Anzahl der verkauften Token multiplizieren muss.
Das Problem besteht darin, die Kaufpreise abzurufen, insbesondere wenn Sie vor langer Zeit gekaufte Token verkaufen, und insbesondere, wenn Sie gleichzeitig Token verkaufen, die in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft wurden.
So profitieren Sie von der Krypto-Steuerbefreiung in Deutschland
Bei der Berechnung ist in Deutschland die sogenannte FiFo-Methode (First-in-First-out) anzuwenden, bei der die Kosten ab dem zuerst gekauften Token berechnet werden. Dies hilft enorm dabei, die einjährige Befreiung auszunutzen, denn wenn man beispielsweise sowohl in einem Jahr als auch im darauffolgenden Jahr Bitcoin kauft, fällt man bei einem Verkauf kurz nach dem zweiten Kauf bereits unter die Befreiung, wenn der erste Kauf mindestens 12 Monate vor dem Verkauf erfolgte.
Wer also Kryptowährungen kauft und weiterverkauft, kann auch danach weiterhin kaufen und von der Ausnahmeregelung profitieren, sofern er nur die Token verkauft, die er mindestens 12 Monate zuvor gekauft hat, und die später gekauften Token mindestens 12 Monate lang behält.
Dies alles gilt natürlich nicht für diejenigen, die kurzfristig handeln, da es unwahrscheinlich ist, dass sie Kryptowährungen mindestens 12 Monate lang halten werden. Tatsächlich sind sie mit dem FiFo-System gezwungen, die früher gekauften Token als verkauft zu betrachten, wodurch die Möglichkeit, sie später als steuerfrei verkauft zu betrachten, effektiv ausgeschlossen wird.
Die anderen Länder
Leider scheinen nicht viele Länder bei der Erhebung der Kapitalertragssteuer eine „Spekulationsfrist“ einzuführen, um die Besteuerung der Gewinne der Inhaber zu vermeiden.
Zu beachten ist zudem, dass es erhebliche Unterschiede bei der Besteuerung von Kapitalerträgen gibt.
In Ländern wie der Schweiz beispielsweise gibt es keine Fälle, die Quote liegt bei 0 %. Allerdings muss man zugeben, dass es sich weltweit um relativ wenige Fälle handelt.
In den allermeisten Ländern werden jedoch finanzielle Kapitalgewinne besteuert, auch solche aus Kryptowährungen.
So wie es nur wenige Länder gibt, die sie nicht besteuern, gibt es auch nur wenige, die die Befreiung nach der „Spekulationsfrist“ eingeführt haben. Die meisten Staaten folgen daher weder dem Beispiel der Schweiz noch dem Deutschlands.
Darüber hinaus gibt es Länder, die relativ niedrige Steuersätze von 25 % oder sogar weniger anwenden, während andere Länder über 30 % oder sogar bis zu 40 % erheben.
Es gibt auch einige, wenn auch glücklicherweise wenige, die erwägen, sogar die nicht realisierten potenziellen Kapitalgewinne zu besteuern, das heißt, auch wenn kein Verkauf stattfindet. In diesem Fall wäre es effektiv eine Steuer auf bloßes Eigentum, aber glücklicherweise scheint es derzeit kein zivilisiertes Land zu geben, das sich so weit traut.